Leider wird auch die Anlage in Wertpapiere nicht vom Zugriff des Fiskus verschont. Wer in Wertpapiere investiert, wird daher meist früher oder später auch Steuern zahlen müssen. Diese Regelungen gelten für Smartbroker-Kunden.
Abgeltungssteuer
Wer in Aktien, Anleihen, Fonds oder andere Wertpapiere investiert, ist in Deutschland von der Abgeltungssteuer betroffen. Diese wird seit 2009 für alle Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne erhoben. Sie bezieht sich also auf die Kapitaleinkünfte. Pauschal beläuft sie sich auf 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag.
Wie bei anderen Brokern in Deutschland auch berücksichtigt Smartbroker* die Abgeltungssteuer fortlaufend. Dabei werden Gewinne und Verluste jedoch gegeneinander gerechnet. Wer also mit seinen Wertpapieren Verluste einfährt, kann die eigenen steuerlichen Abzüge dadurch zumindest wieder mindern.
Zusätzlich dazu steht jedem Anleger jedoch ohnehin ein gewisser Freibetrag zu. Kapitalerträge unterhalb dieses Betrages werden nicht besteuert. Für Singles liegt der Freibetrag bei 801 Euro im Jahr. Ehepaaren stehen sogar 1.602 Euro zu. Normalerweise wird die Abgeltungssteuer über das Jahr hinweg erst einmal von der Bank an das Finanzamt abgeführt. Zum Ende des Steuerjahres kann man sich den Freibetrag anschließend über die Steuererklärung zurückholen.
Freistellungsauftrag einrichten
Um sich später Mehrarbeit zu ersparen, können Kunden bei ihrer Bank einen Freistellungsauftrag einrichten. Auch Smartbroker*-Kunden steht diese Möglichkeit offen. Ist ein solcher Auftrag erteilt, wird solange keine Abgeltungssteuer an das Finanzamt überwiesen, wie der zulässige Freibetrag noch nicht überschritten worden ist.
Wer einen solchen Freistellungsauftrag bei Smartbroker* einrichten möchte, findet im Formularcenter auf der Webseite des Online-Brokers ein entsprechendes Antragsformular. Dort ist es unter der Bezeichnung „Freistellungsauftrag für Kapitalerträge“ zu finden.
Über das Formular kann ein einzelner oder ein gemeinsamer Auftrag für Ehepaare erteilt werden. Jeder Antragsteller muss hierfür auch die eigene Steueridentifikationsnummer angeben.
Auch die Quellensteuer ist relevant
Wer in ausländische Wertpapiere investiert und von diesen Dividenden erhält, kann gleich doppelt belastet werden. Neben der Abgeltungssteuer fällt in diesem Fall nämlich auch noch die Quellensteuer an, welche vom Finanzamt des Landes, in welchem das jeweilige Unternehmen geführt wird, erhoben wird. Dies dürfte bei den meisten Anlegern vor allem mit Blick auf US-Titel relevant sein.
Um zu verhindern, dass Anleger über Gebühr belastet werden, existieren sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen. Die meisten davon beschränken die Quellensteuer ausländischer Staaten auf 15 Prozent. Dieser Betrag ist jedoch auf die deutsche Abgeltungssteuer anrechenbar. Allerdings erfolgt dies für viele Staaten nicht automatisch.
Hierfür bietet Smartbroker* zwar einen Quellensteuerservice an. Allerdings ist dieser kostenpflichtig. Wer Einzelerstattungen beantragt, muss dafür 10 Euro pro Abrechnung zahlen. Alternativ kann man die DAB auch bevollmächtigen, die Erstattungen automatisch zu beantragen. Hierfür werden pro Ertragsjahr 130 Euro Gebühr berechnet. Allerdings fallen zusätzlich noch länderspezifische Zusatzentgelte an. Aus diesem Grund lohnt sich eine derartige Rückforderung bei niedrigeren Summen u. U. nicht.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Rückforderung der Quellensteuer auch selbst in die Hand zu nehmen und so unnötige Extragebühren zu sparen. Gültige Anträge hierfür finden sich auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt).
Smartbroker bietet Vorteil bei der Quellensteuer auf US-Aktien
Der US-Fiskus behält automatisch 30 Prozent Quellensteuer ein. Zwar lassen sich 15 Prozent davon auf die Abgeltungssteuer anrechnen. Wer sich jedoch noch innerhalb seines Freibetrages befindet und ohnehin keine Abgeltungssteuer zahlen müsste, kann davon nicht profitieren.
Allerdings verfügt Smartbroker* über einen sogenannten Qualified Intermediary Status (QI-Status). Dadurch werden von US-Seite nur 15 Prozent Quellensteuer fällig. Kunden, die über eine deutsche Staatsbürgerschaft verfügen und deren Melde- und Versandanschrift in Deutschland liegt, brauchen hierfür kein Formular einzureichen. Die Quellensteuer wird von Smartbroker in voller Höhe auf die Kapitalertragssteuer angerechnet.
Verlusttöpfe übertragen
Wer das eigene Depot von einem anderen Anbieter zu Smartbroker* überträgt, kann auch die ursprünglichen Verlusttöpfe auf das neue Depot übertragen. Hierfür muss die entsprechende Verlustbescheinigung allerdings im Original bei Smartbroker bzw. der DAB eingereicht werden. Zudem muss es sich um eine Gesamt-Übertragung handeln. Bei der Übertragung einzelner Werte können die Verluste nicht berücksichtigt werden.
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