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Brutto gleich netto? Was nach der Auszahlung einer Dividende noch übrig bleibt
Brutto gleich netto? Was nach der Auszahlung einer Dividende noch übrig bleibt

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Ein persönliches Highlight für viele Kleinanleger ist die langersehnte Dividende. Endlich zahlt sich das Aktieninvestment aus und die erste Rendite erscheint auf dem Papier. Doch oftmals kommt mit der Steuerabrechnung das böse Erwachen und von den eingenommenen Dividenden bleibt nicht mehr viel übrig. Was nun folgt soll den Dividendenaktionären aufzeigen, wie viel von der eingenommenen Bruttodividende letztendlich Netto übrigbleibt. Eines vorweg: Leider ist Brutto nicht immer gleich Netto.


Was sind Dividenden?

Für alle die mit dem Begriff der Dividende noch nichts anfangen können hier eine kurze Erklärung. Vereinfacht dargestellt ist die Dividende eine Ausschüttung der Aktiengesellschaft an ihre Aktionäre. Dividendenzahlungen können je nach Unternehmen und Land jährlich, vierteljährlich oder sogar monatlich erfolgen. Eine Gesellschaft kann sich dazu entscheiden den Gewinn zu thesaurieren oder einzelne Elemente davon auszuzahlen.
Die Dividende kann demnach symbolisch als risikobehafteter Zins für die Eigenkapitalgeber der Gesellschaft gesehen werden. Schlussendlich ist es eine geringe Beteiligung am erwirtschafteten Gewinn. Sicher ist die Dividende keineswegs. Bei relativ jungen Firmen, sowie illiquiden Unternehmen sind vermehrt keine Ausschüttungen zu erwarten.

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Die Kapitalertragsteuer

Für deutsche Privatanleger ein essenzieller Begriff: die Kapitalertragsteuer. Grundsätzlich werden alle Dividendeneinkünfte mit 25 Prozent besteuert. Dazu gesellt sich der Solidaritätszuschlag und es fällt eventuelle Kirchensteuer an. Letztendlich pendelt sich die Steuerquote bei den meisten Deutschen bei rund 25 bis 27 Prozent ein. Zu beachten ist ein möglicher Freibetrag in Höhe von 801 Euro pro Person pro Jahr. Verheiratete Staatsbürger profitieren von einer Verdopplung des Freibetrags. Überschreiten die Kapitalerträge 801 bzw. 1602 Euro nicht, so ist keine Abgeltungsteuer zu zahlen. Der Sparerpauschbetrag wirkt sich allerdings nur positiv aus, sofern der eigene Broker über den sogenannten Freistellungsauftrag in Kenntnis gesetzt wurde.

Steuern und Dividenden

Dividenden können einer Vielzahl an Steuern ausgesetzt sein, diese unterscheiden sich fundamental je nach Land und den individuellen Gegebenheiten. In diesem Beispiel beschäftigen wir uns vorwiegend mit den steuerrechtlichen Konsequenzen in Deutschland.

Die bekannteste deutsche Steuer auf Investments ist vermutlich die Abgeltungsteuer. Doch auch neben der Kapitalertragsteuer fallen noch weitere Abgaben auf Dividenden an. So sind vor allem ausländische Aktien mit der sogenannten Quellensteuer behaftet. Diese wird noch vor Erhalt der eigentlichen Dividende vom hauseigenen Broker abgeführt.
Bei US-amerikanischen Aktien, beispielsweise Apple oder Microsoft, sind dies 15 Prozent. Währungsschwankungen des Dollars ausgenommen, landen also lediglich 85 Prozent der eigentlichen Brutto-Dividende auf dem persönlichen Verrechnungskonto.

Jedes Land ist ein eigener Sonderfall und so beträgt die Quellensteuer auf eine der beliebtesten Schweizer Aktie „Nestlé“ sogar 35 Prozent. Somit bleiben lediglich 65 Prozent übrig, welche vom deutschen Staat mutmaßlich nochmals besteuert werden.

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Auf Dividenden der in Deutschland ansässigen Gesellschaften fällt keine Quellensteuer an, diese Steuerart ist ausschließlich den ausländischen Wertpapieren vorbehalten. Allerdings variieren auch hier die Gesetze von Staat zu Staat. Die Briten beispielsweise verzichten grundsätzlich auf eine Abführung der Dividendensteuer, der niederländische Staat dagegen führt automatisch 15 Prozent Quellensteuer ab. Abgeführte Quellensteuer lässt sich selektiv auf die in Deutschland zu zahlende Einkommensteuer anrechnen. Hierdurch wird die Neutralität der Quellensteuer gewährleistet und eine voraussichtliche Doppelbelastung vermieden.

Die USA, Frankreich und die Niederlande haben hinsichtlich der Dividende eine vorteilhafte Gemeinsamkeit. Obgleich die Ausschüttungen, mit der Quellensteuer sowie der deutschen Kapitalertragsteuer belastet werden, verweilt am meisten Netto vom Brutto auf dem privaten Konto. Dies ist dem Anrechnungsverfahren und der damit verbundenen Verminderung der persönlichen Steuerlast geschuldet.

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Wertpapiere der Länder Finnland, Schweiz, Irland oder auch Schweden sind betreffend der Dividende zu meiden. Die Steuerbelastung ist überdurchschnittlich hoch und es kommt außerordentlich wenig Netto bei den deutschen Aktionären an. Neben hohen Quellensteuersätzen ist vereinzelt eine restlose Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer nicht möglich.

Es ist also unabdingbar sich der steuerrechtlichen Konzepte individueller Aktien bewusst zu sein. Der Sitz der Gesellschaft und die dortigen Steuergesetze und Richtlinien können das Ergebnis zutiefst beeinflussen. Sofern es sich vermeiden lässt sollten keine Dividendentitel aus Irland erworben werden, dort ist die Steuerbelastung für die deutschen Anleger am höchsten.

Quellensteuer zurückfordern

Teile der gezahlten Quellensteuer lassen sich abhängig des Landes vom ausländischen Fiskus zurückfordern. Für die partielle unwiderruflich gezahlte Quellensteuer besteht die Möglichkeit der Anrechnung auf die persönliche deutsche Einkommensteuer. Hat man also 100 Euro an Quellensteuer bezahlt, so kann man die zu zahlende deutsche Einkommensteuer um bis zu 100 Euro mindern.

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Von Land zu Land unterscheidet sich die Rückholaktion und kann bei einer hohen Anzahl an global gestreuten Unternehmen einen erheblichen Aufwand in Anspruch nehmen. Auch weichen die Formalitäten und Rückzahlungszeitpunkte drastisch voneinander ab. Etliche Länder überweisen das Geld schon nach wenigen Monaten, bei anderen Ländern kann es über ein Jahr dauern. Die Antragstellung kann mit möglichen Folgekosten verbunden sein. Steuerberaterkosten, weitere Geldleistungen ans Finanzamt und sonstige Gebühren sollten einkalkuliert werden. In Einzelfällen kann auf eine Antragstellung verzichtet werden, da die anfallenden Aufwendungen die zu erstattende Steuer übersteigen würden.

A und B Aktien

Einige Aktiengesellschaften stellen zwei handelbare Titel zu Verfügung. Das prominenteste Beispiel an dieser Stelle ist vermutlich der allseits beliebte Ölkonzern Shell. Anleger können optional zwischen der Royal Dutch Shell ‚A‘ und der Royal Dutch Shell ‚B‘ Aktie wählen. Die Variante ‚A‘ beruft sich auf niederländisches Recht und so werden kurzerhand 15 Prozent Quellensteuer einbehalten. Dagegen wird die ‚B‘ Variante nach britischen Rechtsvorschriften behandelt und es fällt keinerlei Quellensteuer an.

Die Auswahl eines Wertpapiers sollte demnach auch stets vor dem Hintergrund der (steuer-) rechtlichen Gegebenheiten im Ursprungsland erfolgen. Ein unvorteilhafter Kauf kann bittere Folgekosten nach sich ziehen.

Fazit

Die Dividendenzahlung ist ein herzerwärmendes Ereignis für jeden Anleger. Gerade Privatinvestoren freuen sich über jeden passiv verdienten Euro. Allerdings macht die Steuer oftmals die umfangreichen Ausschüttungen zunichte. Es sind eine Vielzahl an steuerrechtlichen Konsequenzen zu beachten und im Einzelfall empfiehlt sich professionelle Beratung. Die ungeheure Flut an komplexen Vorschriften und Richtlinien macht es für Kleinanleger oftmals undurchsichtig und problematisch selbst die Oberhand zu behalten.


Dividendentitel der USA werfen am meisten netto Rendite ab, während man irische Aktien aufgrund der hohen Steuerbelastung vorrangig meiden sollte. Aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten sind auch deutsche Dividendentitel zu empfehlen, hier fällt lediglich die deutsche Kapitalertragssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer an.

Abschließend lässt sich einzig der amerikanische Politiker Benjamin Franklin zitieren: „Nur zwei Dinge auf dieser Welt sind uns sicher: Der Tod und die Steuer.“ Abgaben sind zwar oftmals ein leidiges Thema, aber dennoch kommt keiner von uns an ihnen vorbei. Daher sollte man sich bereits vor dem Kauf einer Aktie auch umfassende Gedanken über mögliche steuerrechtliche Folgekosten machen.

Bei der hier veröffentlichen Meinung handelt es sich nicht um eine steuerliche Beratung gem. StBerG §3 sondern um eine private Meinungsäußerung zum Thema Steuern und Finanzen.

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